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| Einlieferungsvertrag |
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Bedingungen des Einlieferervertrages
Zwischen dem Einlieferer (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) und dem Auktionshaus Deutsche Wertpapierauktionen GmbH, D-38302 Wolfenbüttel, Salzbergstr. 2 (nachfolgend „Auktionshaus“ genannt) über die Versteigerung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers der umstehend/vorstehend aufgelisteten Gegenstände:
Bis zur endgültigen Abwicklung der Auktion ist der Auftraggeber an den Auftrag gebunden. Das Auktionshaus behält sich vor, die Gegenstände aus Kapazitätsgründen erst in einer späteren als der vorstehend genannten Auktion zu versteigern oder an den Auftraggeber zurückzugeben. Soweit nicht Entgegenstehendes vereinbart wurde, ist das Auktionshaus berechtigt, die in der Auktion nicht zugeschlagenen Gegenstände innerhalb eines Zeitraums von fünf Wochen nach der Auktion in entsprechender Anwendung der Versteigerungsbedingungen freihändig zu verkaufen.
Der Auftraggeber versichert, daß er uneingeschränkt verfügungsberechtigter Eigentümer der Gegenstände ist oder aber bevollmächtigt ist, für den Eigentümer zu handeln. Der Auftraggeber stellt das Auktionshaus und den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aus welchem Grund auch immer aus Anlaß der Versteigerung der Gegenstände geltend gemacht werden, es sei denn, es werde ein Verschulden des Auktionshauses und des Versteigerers nachgewiesen. Insbesondere haftet der Auftraggeber für Sach- oder Rechtsmängel der Gegenstände.
Einfuhrabgaben bei aus dem Ausland eingelieferten Gegenständen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftrag-geber bevollmächtigt das Auktionshaus, die Zollabfertigung in seinem Namen und für seine Rechnung durchzuführen.
Die Verwahrung und erforderlichen Transporte der Gegenstände von der Übergabe an bis zur Abnahme durch den Ersteigerer oder bis zur Rücknahme durch den Auftraggeber gehen auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers schließt das Auktionshaus auf Kosten des Auftraggebers Versicherungen gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Transportgefahren ab.
Der Ausruf erfolgt zu dem im Katalog vermerkten Ausrufpreis, der vom Auktionshaus nach seinem sachkundigen Ermessen festgelegt wird. Die vorstehend genannten Ausrufpreise sind nicht endgültig verbindlich, sondern können unter Berücksichtigung der Marktlage bis zur Drucklegung des Auktionskataloges noch angepasst werden. Das Auktionshaus trifft die Auswahl der im Auktionskatalog abzubildenden Gegenstände. Vom Auftraggeber gewünschte Abbildungen gehen auf seine Kosten. Ein Anspruch auf Abbildung besteht jedoch nicht.
Vom Zuschlagpreis erhält das Auktionshaus eine Vergütung von 21 % zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf die Vergütung, zahlbar durch Verrechnung mit dem Versteigerungserlös. Ferner berechnet das Auktionshaus für jedes Los unabhängig vom Zuschlag einen Bearbeitungspreis von 7,50 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Den ausmachenden Nettobetrag erhält der Auftraggeber zusammen mit der Abrechnung spätestens zwei Monate nach der Versteigerung ausgezahlt, soweit die entsprechenden Versteigerungserlöse beim Auktionshaus vorbehaltlos einge-gangen sind. Ansonsten erfolgt die Auszahlung unverzüglich nach Eingang.
Kommt ein Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nach, so ist das Auktionshaus berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Auftraggebers die Forderung samt Aufgeld, Verzugszinsen und Kosten wahlweise im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers geltend zu machen.
Mit Abschluß dieses Vertrages erkennt der Auftraggeber gleichzeitig die für die Versteigerung selbst geltenden Versteigerungsbedingungen an. Sie sind im Auktionskatalog abgedruckt und sind auf Anforderung beim Auktionshaus erhältlich.
Zieht der Auftraggeber vor der Versteigerung seinen Auftrag zurück oder erhöht er den Ausrufpreis und der Gegen-stand wird nicht verkauft, so ist er zur Zahlung einer Vergütung von 30 % des Ausrufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer verpflichtet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wolfenbüttel.
Alle Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten eine der Bestimmungen des Versteigerungsauf-trages unwirksam sein, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl ihre Gültigkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die rechtlich zulässig ist und dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
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